§ 10 Flächenbezogene Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-1 (1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
anzugeben. Dabei sind
besonders zu bezeichnen. Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-3 (3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-4 (4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung
außerhalb der Vegetationsperiode. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 07.07.2023 – 3 A 256/20 HAL
- OVG Niedersachsen, 02.03.2022 – 10 LC 81/21
- OVG Niedersachsen, 14.02.2022 – 10 LC 95/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2297)
BGBl. 2017 I S. 2297
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.